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Wer bei Rot in die Kreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Autofahrer, der bei Rot in eine Kreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig.

Kommt es hierbei zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die geltend gemachten Ansprüche aus diesem Grund um 50% kürzen.

Das Überfahren einer roten Ampel kann in aller Regel objektiv als grob fahrlässig bewertet werden, da von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer erwartet werden kann, dass er an einer Kreuzung konzentriert die Ampelschaltung an einer Verkehrssignalanlage wahrnimmt und beachtet.

Der Fahrer darf sich daher nicht auf seine subjektive Einschätzung verlassen - etwa weil er durch Sonnenlicht geblendet wird. Bei Unsicherheit über die angezeigte Ampel darf unter keinen Umständen einfach in den Kreuzungsbereich einfahren werden. Der Fahrer muss sich dann hineintasten und jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Angesichts der Vielzahl der zu verarbeitenden Eindrücke und Informationen unterlaufen jedem Kraftfahrer Fehler. Auch bei einem besonders sorgfältigen und aufmerksamen Kraftfahrer wird es gelegentlich vorkommen, dass er Verkehrseinrichtungen übersieht und/oder Verkehrsvorschriften übertritt.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers sind jedoch unterschiedlich hoch. Sie hängen von der jeweiligen Verkehrssituation und von der Art der im Einzelfall zu beachtenden Verkehrsvorschriften ab.

Zu den Verkehrseinrichtungen, die jeder Kraftfahrer mit besonderer Sorgfalt zu beachten hat, gehören die Verkehrssignalanlagen.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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