Bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage ist besondere Vorsicht an den Tag zu legen, da der ausfahrende Fahrer auch dann bei einem Unfall mithaftet, wenn der Unfallgegner zu schnell gefahren ist. Bei der Ausfahrt muss genauso vorsichtig gefahren werden als wenn man aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr hineinfährt, so das Gericht. Der Grad der Mithaftung ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend traf den Ausfahrenden die überwiegende Schuld und er musste mit 60% haften, da er aufgrund einer ihm die Sicht versperrenden Mauer noch aufmerksamer hätte sein müssen.
LG Regensburg, 08.12.2009 - Az: 2 S 244/09
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