Kann der Unfallgeschädigte den ihm obliegenden Beweis dafür nicht erbringen, dass er unfallbedingt verletzt wurde und die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststeht, so scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.
LG Regensburg, 12.04.2017 - Az: 2 O 377/15 (4)
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