Bei unverhältnismäßig langem Zuwarten mit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist eine Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen. Es spricht gegen einen Nutzungswillen des Geschädigten, wenn dieser das Fahrzeug weder reparieren lässt noch zeitnah ein Ersatzfahrzeug
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AG Gummersbach, 06.09.2010 - Az: 10 C 23/10
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