Sofern ein bei einem
Unfall beschädigtes Fahrzeug aufgrund des Unfalls am Gebrauchtwagenmarkt mit einem Abschlag gehandelt wird, kann neben der Erstattung der Reparaturkosten den Ersatz des entsprechenden
merkantilen Minderwertes (des Abschlags) verlangt werden.
Dies gilt auch für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind und eine Laufleistung jenseits von 100.000 km aufweisen.
Der merkantile Minderwert ist gutachterlich zu ermitteln, wenn das mit der Unfallabwicklung befasste Gericht keine eigene Schätzung des Marktwertes und der Marktgängigkeit eines beschädigten Fahrzeugs vornehmen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Hinsichtlich des Haftungsrundes ist zwischen den Parteien die 100-prozentige Haftung der Beklagten unstreitig.
Bei dem infolge des Unfallgeschehens beschädigten Fahrzeug der Klägerin handelte es sich um eine Mercedes C-Klasse Limousine, mit Erstzulassungsdatum 16.01.2003, die zum Unfallzeitpunkt 176.483 km gelaufen hatte. Die Klägerin ließ den Schaden durch den Dipl.-Ing. L. begutachten, der die Schadenhöhe mit 1.918,62 € netto bezifferte und einen merkantilen Minderwert i. H. v. 150,00 € annahm. Die Beklagte regulierte den Sachschaden unter Bezugnahme auf eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der D. mit 1.580,99 €, die eine Wertminderung verneint. Die Klägerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. zum Gutachten der D. ein, der seine Einschätzung bestätigte und für die ergänzende Stellungnahme 178,50 € brutto in Rechnung stellte. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte aufgrund dieser Stellungnahme jedoch nicht.
Die Klägerin - die ihren Schaden
fiktiv abrechnet - behauptet, ihr Fahrzeug habe infolge der unfallbedingten Beschädigung eine Wertminderung i. H. v. 150,00 € erlitten. Ferner ist sie der Ansicht, sie könne auf Basis des Gutachtens abrechnen und müsse sich weder die sog. Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge abziehen lassen. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Schadensersatzbetrages sei insoweit nicht gerechtfertigt. Sie sei berechtigt gewesen, das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der D. einer Prüfung unterziehen zu lassen und könne daher auch die hierfür angefallenen Kosten erstattet verlangen.
Die Beklagte hält einen Minderwert angesichts des Fahrzeugalters, der Laufleistung und der Art des Schadens für nicht gerechtfertigt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien in Abzug zu bringen, weil es sich insoweit um rein fiktive Kostenpositionen handele. Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen seien nicht erstattungsfähig, weil die abweichende Abrechnung allein auf einer rechtlich und nicht auf einer tatsächlich abweichenden Bewertung beruht habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung weiteren Schadensersatzes gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i. V. m. §§ 823, 249, 251 Abs. 2 BGB verlangen.
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