Die Schadenskalkulation bei einem Unfall beruht auf dem Preis einer Fachwerkstatt. Auch bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit durch eine freie Werkstatt durch die Haftpflichtversicherung wurde im vorliegenden Fall abgelehnt, da grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht - und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Es ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass der Markt die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt honoriert, „der Marke“ kommt auch bei älteren Fahrzeugen eine wertbildende Komponente zu.
Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02).
Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit durch eine freie Werkstatt durch die Haftpflichtversicherung wurde im vorliegenden Fall abgelehnt, da grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht - und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Es ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass der Markt die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt honoriert, „der Marke“ kommt auch bei älteren Fahrzeugen eine wertbildende Komponente zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger muss entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Kürzung seiner fiktiven Schadensberechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen.Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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