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Ausnahme von Abrechnung auf Neuwagenbasis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug gekommen, dass üblicherweise auf Neuwagenbasis abzurechnen wäre (nicht älter als einen Monat, weniger als 1000 km Fahrleistung).

Da es jedoch lediglich zu einer oberflächlichen Beschädigung der Stoßfänger und Deformation des Kotflügels gekommen war und die gesamten Reparaturkosten nur ca. 2.300 Euro betrugen, machte das Gericht eine Ausnahme. Ein Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis wurde trotz einer Zulassungszeit von zwei Wochen und Laufleistung von 153 km abgelehnt.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu aus:

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist grundsätzlich (nur) gerechtfertigt, wenn die Fahrleistung des nicht länger als einen Monat zugelassenen Fahrzeuges nicht mehr als 1.000 km beträgt und zudem eine erhebliche Beschädigung vorliegt, die es für den Geschädigten unzumutbar macht, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen (vgl. BGH, 04.03.1976 - Az: VI ZR 14/75).

Der Pkw Peugeot des Klägers erfüllt zwar unstreitig die beiden erstgenannten Kriterien; das noch neuwertige Fahrzeug ist jedoch bei dem Unfall nicht so erheblich beschädigt worden, dass dem Kläger die Weiterbenutzung im reparierten Zustand nicht zuzumuten ist und er Ersatz derjenigen Kosten verlangen darf, die er für die Anschaffung eines Neufahrzeuges aufwenden muss.

Bei der Beurteilung der hier streitigen Frage, ob das Fahrzeug erheblich beschädigt worden ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach einer (gedachten) fachgerechten Reparatur befindet.

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