Der Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall an einer roten Ampel spricht dafür, dass das hintere Fahrzeug auf den Vordermann aufgefahren ist.
Kann der Auffahrende keinen anderen Hergang beweisen (unbegründetes Abbremsen des Vordermannes o.a.), so trifft den Hintermann die Alleinschuld.
Kann der Auffahrende keinen anderen Hergang beweisen (unbegründetes Abbremsen des Vordermannes o.a.), so trifft den Hintermann die Alleinschuld.
LG Hamburg, 16.08.2002 - Az: 331 S 43/02
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