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Kfz-Steuerermäßigung für Schwerbehinderte gilt nicht für Oldtimer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Kfz-Steuerermäßigung für Schwerbehinderte findet auf Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen keine Anwendung, da deren Besteuerung nicht an das Halten des Fahrzeugs, sondern an die Zuteilung des Kennzeichens anknüpft und der Förderungszweck der Vorschrift - die Sicherung persönlicher Mobilität - bei Oldtimern nicht erfüllt wird.

Steuerermäßigung und die Besonderheit bei Fahrzeugen mit Oldtimerkennzeichen

Die Steuerermäßigung nach § 3 a Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) setzt tatbestandlich voraus, dass das Halten eines Kraftfahrzeugs der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 3 a Abs. 1 KraftStG, der ausdrücklich an das „Halten“ eines Fahrzeugs anknüpft. Beide Absätze der Vorschrift betreffen denselben Grundtatbestand und unterscheiden sich lediglich im Umfang der Begünstigung, die sich nach dem Grad der Beeinträchtigung des Schwerbehinderten richtet. Eine Steuervergünstigung kann folglich nur dann gewährt werden, wenn der begünstigte Sachverhalt zugleich Gegenstand der Steuerpflicht ist.

Bei Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt wird, unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG nicht das Halten des Fahrzeugs, sondern die Zuteilung des Kennzeichens der Besteuerung. Zwar setzt die Erteilung eines Oldtimerkennzeichens - ebenso wie bei gewöhnlichen Fahrzeugen - eine Betriebserlaubnis sowie ein amtliches Kennzeichen voraus, sodass straßenverkehrsrechtlich weiterhin eine Haltereigenschaft im Sinne des § 7 Nr. 1 KraftStG besteht. Diese straßenverkehrsrechtliche Zuordnung ändert jedoch nichts an dem vom Gesetzgeber gewählten abweichenden Besteuerungsgegenstand. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, für die Oldtimerbesteuerung einen eigenständigen Anknüpfungspunkt zu wählen, zumal die Besteuerung nach dem Jahressteuersatz gemäß § 9 Abs. 4 KraftStG erfolgt und unabhängig von Hubraum, Gewicht oder Schadstoffemissionen bemessen wird.

Da der die Besteuerung begründende Sachverhalt (Zuteilung des Kennzeichens) und der die Vergünstigung tragende Sachverhalt (Halten des Fahrzeugs) nicht identisch sind, fehlt es an der von § 3 a Abs. 2 KraftStG vorausgesetzten Tatbestandsidentität. Eine einschränkende oder erweiternde Auslegung der Begünstigungsnorm kommt nur dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Sachverhalt dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Da dies bei der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens nicht der Fall ist, verbietet sich eine analoge Anwendung der Vergünstigung allein aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen tatbestandlichen Ausschlussregelung.

Sinn und Zweck der Vergünstigungsnorm

Die Steuerermäßigung nach § 3 a Abs. 2 KraftStG dient der Förderung der Mobilität schwerbehinderter Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind. Der Gesetzgeber geht dabei typisierend davon aus, dass ein auf den Schwerbehinderten zugelassenes Fahrzeug dessen Mobilität dient. Diese Typisierung trägt bei Fahrzeugen mit Oldtimerkennzeichen jedoch nicht, da gemäß § 23 Abs. 1c StVZO Voraussetzung für die Erteilung des Kennzeichens ist, dass das Fahrzeug vornehmlich der Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Damit sind in erster Linie Fahrzeuge erfasst, die zu besonderen Anlässen und nicht zum täglichen Gebrauch eingesetzt werden. Wer die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens beantragt, bringt hierdurch zum Ausdruck, das Fahrzeug nicht zur Sicherung der eigenen Mobilität, sondern zu kulturellen beziehungsweise musealen Zwecken einzusetzen. Dies steht dem Förderzweck der Begünstigungsnorm entgegen.

Wahlmöglichkeit des Schwerbehinderten

Dem Schwerbehinderten bleibt es unbenommen, von der Beantragung eines Oldtimerkennzeichens abzusehen und das Fahrzeug stattdessen als reguläres Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zuzulassen. In diesem Fall unterliegt das Halten des Fahrzeugs der Kraftfahrzeugsteuer und damit unstreitig dem Anwendungsbereich des § 3 a KraftStG. Vorliegend hatte der Kläger sich jedoch für die Zulassung mit Oldtimerkennzeichen entschieden, sodass ihm die Steuerermäßigung für dieses Fahrzeug zu versagen war.


BFH, 19.07.2001 - Az: VII R 93/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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