Ein Betreiber einer Autowaschanlage ist verpflichtet, einfahrende Fahrzeuge vor Schäden zu schützen. Kommt es infolge unzureichender Warnhinweise zu einer Beschädigung, verletzt der Betreiber seine Sorgfaltspflichten. Unauffällige oder schwer lesbare Hinweise genügen nicht. Kunden müssen deutlich und rechtzeitig vor Gefahren gewarnt werden, etwa durch gut sichtbare Schilder oder Warnleuchten. Andernfalls haftet der Betreiber für den entstandenen Schaden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegend war ein Fahrzeug am 15.01.2011 durch das Herunterfahren des Rolltores bei der Einfahrt des Pkw in die Waschanlage
beschädigt worden. Der Betreiber der Waschanlage ist verpflichtet, die Rechtsgüter seiner Kunden, insbesondere die in die Waschanlage einfahrenden Fahrzeuge, vor möglichen Beschädigungen zu bewahren. Diese Sorgfaltspflicht hat der Betreiber schuldhaft verletzt. Denn für den Kunden der von jedem Kunden selbst in Betrieb zu setzenden Autowaschanlage war vor der Einfahrt in die Waschanlage nicht hinreichend erkennbar, dass eine Durchfahrt durch das geöffnete Tor nach dem zuvor ausfahrenden Kunden nicht unmittelbar möglich war, sondern sich das Tor zunächst absenken würde, um dann wieder geöffnet werden zu müssen.
Zwar hat sich die Waschanlage in der Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 im Winterbetrieb befunden. Winterbetrieb bedeutet, dass sich zur Vermeidung von Glätte- oder Frostbildung in der Waschanlage die Tore der Waschanlage immer nur öffneten, um jeweils einem Fahrzeug die Ausfahrt bzw. Einfahrt zu ermöglichen, sich danach aber wieder schlössen. Diesbezüglich ist das bestehende Interesse des Betreibers an dem zwischenzeitlichen Verschließen der Waschanlage im Winter unbestritten. Jedoch muss ein hinreichender Hinweis der Kunden auf die sich aus dem zwischen zwei Waschvorgängen sich schließenden Tor ergebenden Gefahren durch den Beklagten erfolgen.
Zwar war auf einer neben dem Rolltor aufgehängten Bedienungsanleitung insoweit auch unter „Stopp-Achtung-Winterbetrieb“ u.a. vermerkt: Dem ausfahrenden Fahrzeug nicht folgen. Warten, bis Hallentore vollständig geschlossen sind – Hallentore schließen nach jedem Waschvorgang. Taste „Tor auf“ am Pincode oder Kartenleser drücken. Nach dem Inhalt dieser Hinweise war danach für den Kunden grundsätzlich ersichtlich, dass er nicht sofort nach der Ausfahrt des vorherigen Fahrzeugs in die Waschanlage einfahren durfte, sondern zunächst das Absenken des Tores abwarten musste, um es dann wieder zu öffnen.
Hinsichtlich dieser Hinweise war jedoch nicht sichergestellt, dass diese einem Kunden wie hier dem Kläger zur Kenntnis gelangen würden. Denn diese Hinweise waren derart unauffällig und von der Schriftgröße her so klein, dass sie für einen gewöhnlichen Waschanlagenbenutzer nicht lesbar waren. Insoweit konnte der Betreiber nicht darauf vertrauen, dass jeder Waschanlagenbenutzer zunächst aussteigen würde und die neben dem Tor angebrachte Hinweistafel, die aufgrund der Schriftgröße nur lesbar ist, wenn der Benutzer sich unmittelbar davor stellt, zu lesen. Hierfür bestand für einen Waschanlagenbenutzter, der ohnehin sein Fahrzeug in die Anlage einfahren muss, vor dieser Einfahrt keine ersichtliche Veranlassung. Insbesondere wurde auch nicht etwa durch einen vom Auto lesbaren und auffälligen Hinweis dafür Sorge getragen, dass die Tafel von dem Benutzer zunächst gelesen wird. Danach liegt nahe, dass ein Benutzer sich mit dem Fahrzeug zunächst bei einer Benutzung der Anlage durch ein anderes Fahrzeug zum Warten vor das Tor stellt und nach der Ausfahrt des anderen Fahrzeugs zunächst unmittelbar in die Autowaschanlage einfährt, um danach dann ggf. die Benutzungshinweise zu lesen. Für diesen naheliegenden Fall gab es jedoch keinerlei hinreichende Warnhinweise durch den Beklagten vor einem Absenken des Tores nach einem ausfahrenden Fahrzeug. Dass ein Lesen der Warnhinweise vor der Einfahrt in die Waschanlage zwingend erforderlich war, war für einen durchschnittlichen Benutzer nicht erkennbar, so dass auch nicht von einer vorherigen Wahrnehmungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Hinweise ausgegangen werden kann.
Vielmehr muss darüber hinaus hinreichend sichergestellt werden, dass der Kunde vor der Einfahrt in die Waschanlage vor dem sich absenkenden Tor gewarnt wird. Dies kann, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, etwa durch eine Warnleuchte bei einem sich absenkenden Tor erfolgen oder durch ein größeres und auffälligeres, sofort sichtbares Warnschild. Dabei handelt es sich hierbei nicht um eine Festschreibung der zur Erfüllung der Sorgfalts- und Hinweispflichten des Betreibers erforderlichen Maßnahmen, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung möglicher anderer Vorkehrungen. Vielmehr obliegt es dem Beklagten selbst, geeignete andere Maßnahmen zu ergreifen, um seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden im Hinblick auf den Schutz der in die Anlage einfahrenden Fahrzeuge vor Beschädigungen sicherzustellen. Maßgeblich ist, dass der Beklagte jedenfalls mit dem hier neben dem Tor vorhandenen Warnschild seine Hinweispflichten nicht hinreichend erfüllt hat.
Es konnte vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass dem Kunden die Gefahr durch das herabfahrende Tor anderweitig bekannt gewesen war.
Der Kunde kann den entstandenen Schaden daher vom Betreiber als Schadensersatz zurückverlangen.