Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die in den genannten Vorschriften vorgenommene Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Plakette ist geeignet, die Luftqualität zu verbessern. Dies ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung.
OLG Hamm, 26.06.2013 - Az: 1 RBs 85/13
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