Der Verkäufer eines lediglich die Abgasnorm Euro 2 erfüllenden gebrauchten PKW handelt arglistig im Sinne des § 444 BGB, wenn er das Fahrzeug mit der Beschreibung „Umweltplakette 4 (Grün)“ anbietet und er an das veräußerte Fahrzeug eine nicht für dieses ausgegebene grüne Umweltplakette angebracht hat, ohne den Käufer über den letztgenannten Umstand aufzuklären.
Ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Verwendung dergestalt vorausgesetzt, dass dem Fahrzeug auch nach der Zulassung durch den Käufer eine grüne Umweltplakette erteilt wird, mithin das Fahrzeug die Emissionsklasse 4 als Beschaffenheit ausweist, fehlt es an der geschuldeten Beschaffenheit, wenn das verkaufte Fahrzeug nach seinen bauartbedingten technischen Gegebenheiten lediglich die Emissionsklasse 2 erfüllt.
Der Verkäufer kann sich nicht auf einen vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen, wenn er einen Sachmangel arglistig verschwiegen oder bewusst und ohne ausreichende Tatsachenkenntnis falsche Angaben getätigt hat.
Ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Verwendung dergestalt vorausgesetzt, dass dem Fahrzeug auch nach der Zulassung durch den Käufer eine grüne Umweltplakette erteilt wird, mithin das Fahrzeug die Emissionsklasse 4 als Beschaffenheit ausweist, fehlt es an der geschuldeten Beschaffenheit, wenn das verkaufte Fahrzeug nach seinen bauartbedingten technischen Gegebenheiten lediglich die Emissionsklasse 2 erfüllt.
Der Verkäufer kann sich nicht auf einen vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen, wenn er einen Sachmangel arglistig verschwiegen oder bewusst und ohne ausreichende Tatsachenkenntnis falsche Angaben getätigt hat.
LG Nürnberg-Fürth, 25.11.2019 - Az: 6 O 4354/19
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