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Nach Frontscheibenaustausch darf KfZ-Glaserei keine Schadstoffplaketten anbringen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Autoglasereibetrieb hat keinen Anspruch auf die Änderung des § 4 Satz 1 der 35. BImSchV in Form der Erstreckung des ausgabeberechtigten Kreises auf Autoglasereibetriebe.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Autoglasereiunternehmen, zielt mit ihrer Klage auf eine Änderung der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (35. BImschVO).

Die 35. BImschVO regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden.

Hierzu sind nur KFZ-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind.

Andere Reparaturbetriebe - wie die Klägerin - müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen. Während ein Plakettenrohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Klägerin für die derartige Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa 5,- Euro pro Reparatur. Sie hält dies mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutzscheibenreparaturen für einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil; jährlich entstünden so Kosten in Höhe von ca. 1,7 Millionen Euro.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

Die Klage sei als so genannte Normerlassklage zulässig, aber unbegründet.

Durch die Beleihung der anerkannten Stellen zur Abgasuntersuchung mit der Ausgabe von Feinstaubplaketten werde nicht in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes.

Auch mittelbar sei sie nur marginal betroffen. Angesichts der Gesamtkosten eines Windschutzscheibenaustauschs stelle eine Kostenerhöhung um wenige Euro eine vergleichsweise geringfügige Belastung dar.

Die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogene Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Anders als Autoglasereibetriebe verfügten die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde.


VG Berlin, 21.04.2016 - Az: 10 K 296.13

ECLI:DE:VGBE:2016:0421.10K296.13.0A

Quelle: PM des VG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Burkhardt, Weissach im Tal