Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers gehört auch das Mähen der zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohen.
Bei der Wahrnehmung dieser Pflichten müssen bei Mäharbeiten die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen getroffen werden, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (vgl. BGH, 28.11.2002 - Az: III ZR 122/02). Allerdings müssen nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, 18.01.2005 - Az:
VI ZR 115/04).
Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter wie das Eigentum.
Verkehrsteilnehmer können sich durch ihre Fahrweise einer Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht entziehen. Bloße Warnhinweise bieten daher keinen hinreichenden Schutz. Vielmehr sind aktive Schutzmaßnahmen erforderlich, sofern diese mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind.
Eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen stellt eine solche zumutbare Schutzmaßnahme dar. Diese kann entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weitergefahren werden und schirmt den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle ab. Der damit verbundene zusätzliche wirtschaftliche Aufwand ist angesichts der erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen können, zumutbar. Dabei muss nicht der gesamte Streckenabschnitt einheitlich abgeplant werden. Ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen ist unzumutbar (vgl. BGH, 18.01.2005 - Az:
VI ZR 115/04). Vielmehr genügt ein abschnittsweiser Schutz, der mit dem Fortschritt der Mäharbeiten mitgeführt wird.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.