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Haftung nur für vermeidbare Schäden!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten.
Vorliegend wurde ein Kraftfahrzeug bei Mäharbeiten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums durch einen wegfliegenden Stein beschädigt.
Bei Mäharbeiten auf dem Randstreifen der Autobahn waren jedoch weitere Schutzmaßnahmen nicht möglich, so daß kein Schadensersatz für die Beschädigung verlangt werden konnte.


BGH, 18.01.2005 - Az: VI ZR 115/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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