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Mäharbeiten - Schadensersatz bei weggeschleuderten Steinen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Mäharbeiten sind die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden, wobei nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können.

Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird dadurch getragen, dass eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Die Mitarbeiter hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 I BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Beschädigung des Fahrzeugs durch die beim Mähen hochgeschleuderten Steine bejaht. Das Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Bundeslandes haben ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt. Zu den Amtspflichten gehört auch die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Besondere Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen.


BGH, 04.07.2013 - Az: III ZR 250/12

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