1. Für den Anspruchsteller spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er das mit Wunschkennzeichen versehene beschädigte Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt hat. Die Vermutung ist nicht widerlegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich einwendet, Fremdfinanzierung oder Leasing seien nicht auszuschließen, und der Anspruchsteller daraufhin nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) vorlegt.
2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Identität des Unfallereignisses einerseits und der Unfallmanipulation andererseits, wenn das Fahrzeug des Anspruchstellers auf einem Parkplatz abgestellt war.
3. Ohne konkrete, vom Anspruchsgegner aufzuzeigende Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass ein Dienstfahrzeug bzw. Arbeitgeberfahrzeug zu Zwecken der Unfallmanipulation eingesetzt wird.
4. Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.
OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - Az: 4 U 406/11 - 126
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