Das ruckelnde Zufahren auf einen Fußgänger durch einen Autofahrer, bei dem dieser mit dem Kfz abwechselnd Vollgas gibt und wieder abbremst und dabei bis auf ein bis eineinhalb Meter herankommt, stellt keinen verkehrsfeindlichen Inneneingriff nach
§ 315 b I StGB dar.
Die Strafbarkeit nach § 315 b I StGB setzt voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht.
Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des
§ 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgang zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b I StGB vor.
Ferner erfordert ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat.
Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.