Löst sich ein Zapfhahn von der Zapfsäule und beschädigt dieser ein Fahrzeug indem es gegen selbiges fällt, so ist dies vom Betreiber der Tankstelle zu vertreten. Es ist unerheblich, ob das Herabfallen dadurch verursacht wurde, dass der vorherige Benutzer den Zapfhahn nicht ordnungsgemäß eingehängt hat. Das Risiko des Fehlverhaltens von anderen Nutzern trägt der Tankstellenbetreiber und nicht der Geschädigte. Die Durchführung von lediglich zwei Kontrollgängen pro Tag genügt der Verkehrssicherungspflicht nicht.
AG Ingolstadt, 05.11.2007 - Az: 15 C 2648/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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