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Blaulicht und drauf los?: Kollision mit Polizei-Einsatzwagen nach Kreuzungseinfahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch mit Blaulicht darf ein Polizeiauto nicht einfach drauflosfahren. Es ist bei Blaulichteinsätzen „gesteigerte Sorgfalt“ walten zu lassen, da vom Fahrzeug eine besondere Gefahr ausgeht. Vor dem Überqueren einer mittels Rotlicht gesperrten Kreuzung hat der Fahrer sich davon überzeugen, daß alle Verkehrsteilnehmer auf Ihn aufmerksam geworden sind und sich auf ihn eingestellt haben.

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Personenwagen mit einem Polizeiwagen zusammengestoßen war.

Das Verschulden der Polizei wurde mit zwei Drittel angesetzt, das der Autofahrerin mit einem Drittel. Denn die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Polizeiauto mit Blaulicht und Sirene mit mindestens 45 km in eine Kreuzung eingefahren war, obwohl die Ampel auf Rot zeigte. Die Autofahrerin war bei Grün gestartet und bei der Kollision mindestens 21 Stundenkilometer schnell. Ein Verkehrsteilnehmer muss jedoch nach Vernehmen des Sondersignals eines Einsatzfahrzeuges seine Fahrweise so anpassen, dass er auf kürzeste Entfernung anhalten könnte. Nur wenn sicher ist, dass der Einsatzwagen nicht ebenso in die Kreuzung einfahren wird, darf der Verkehrsteilnehmer bei eigenem Grünlicht die Kreuzung überqueren.


OLG Hamm, 13.12.1996 - Az: 9 U 143/96


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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