Die Polizei darf Radarwarngeräte einziehen, der Eilantrag eines Autofahrers wurde zurückgewiesen.
Der Mann wehrte sich dagegen, dass bei einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn ein Radarwarngerät durch die Polizei sichergestellt wurde, welches mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe seines Autos befestigt war.
Die entsprechende Sicherstellung war zulässig, da die unmittelbare Gefahr beastand, dass der Fahrer das Gerät benutzen wollte, um vor Radarkontrollen seine Geschwindigkeit zu drosseln.
Daraus war auf die Absicht zu schließen, sich sonst nicht an die Tempolimits halten zu wollen. Der Betrieb eines Radarwarngeräts ermögliche es dem Autofahrer, „sich ungestraft über Bestimmungen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden“.
VG Berlin, 22.07.1999 - Az: 1 A 220.99
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