Seit dem 1. März 2002 ist die Benutzung von Radarwarngeräten in Kraftfahrzeugen bußgeldbewehrt. Verboten ist die Benutzung, aber auch bereits das betriebsbereite Mitführen von Warngeräten, die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen anzeigen oder stören. Wer künftig mit einem solchen Gerät erwischt wird, muss ein Bußgeld von 75 Euro zahlen. Außerdem werden vier Punkte im Flensburger Verkehrssünderregister fällig. Bislang hatte die Polizei das Gerät nur ohne Bestrafung entfernen dürfen.
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Ja, es ist nicht nur die aktive Benutzung verboten, sondern auch bereits das betriebsbereite Mitführen von Geräten, die Geschwindigkeitskontrollen stören oder anzeigen.
Wer mit einem solchen Gerät erwischt wird, muss ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro zahlen. Zusätzlich werden vier Punkte im Flensburger Verkehrssünderregister eingetragen.
Das Verbot der Benutzung sowie des betriebsbereiten Mitführens von Radarwarngeräten in Kraftfahrzeugen gilt seit dem 1. März 2002.
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