Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Bereits der Kauf von Radarwarngeräten sei sittenwidrig, da dies die Begehung einer Ordnungswidrigkeit fördert.Selbst wenn der Radarwarner von Beginn an defekt ist, bekommt der Kunde daher kein Geld zurück.Dem Käufer steht kein Rückzahlungsanspruch aus Wandlung gem. §§ 346, 459, 462, 465 BGB zu, da der Kaufvertrag über das Radarwarngerät nach § 138 I BGB gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist.
Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist sittenwidrig, weil er der Förderung ordnungswidrigen, u. U. auch strafbaren Verhaltens dient.
Nach § 138 I BGB können Rechtsgeschäfte, die gegen wichtige rechtlich geschützte Belange der Allgemeinheit verstoßen, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Vertragsparteien im Einzelfall sittenwidrig und damit nichtig sein.
Entscheidend für die Bewertung dieses Vertrags ist vielmehr der Umstand, daß das Radarwarngerät einzig und allein dem Zweck dient, vor Einrichtungen der Geschwindigkeitsüberwachung zu warnen und damit ein zumindest nach der
StVO ordnungswidriges Verhalten fördert.
Der Betrieb eines derartigen Warngeräts ist nämlich nur sinnvoll, wenn der Käufer davon ausgeht, er werde sein Fahrzeug - zumindest gelegentlich - unter
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit führen und sich damit ordnungswidrig verhalten.
Das Gerät soll ihm insoweit die Sicherheit geben, rechtzeitig vor einer Geschwindigkeitskontrolle die Geschwindigkeit auf das erlaubte Maß reduzieren zu können und nicht auf frischer Tat ertappt zu werden.
Damit wird jedoch die Bereitschaft zu ordnungswidrigem Verhalten gefördert und die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen der StVO, die Erreichung einer größeren Sicherheit für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer durch je nach Verkehrslage reduzierte Geschwindigkeiten, gefährdet.
Der Gesetzgeber hat die Überschreitung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht nur wegen der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter mit Bußgeld bedroht, sondern auch in der Erkenntnis, daß allein die Aufstellung eines Verbotes zur Erreichung der verkehrspolitischen Zielsetzung einer größeren Sicherheit nicht ausreichend wäre.
Es entsprach vielmehr seiner Einschätzung, daß die Befolgung der Geschwindigkeitsregeln effektiv nur durch eine Sanktionsnorm gesichert werden kann.
Insoweit entspricht es weiterhin kriminologischer Erkenntnis, daß die Aufstellung einer Sanktionsnorm allein zur Erreichung ihres generalpräventiven Effektes nicht ausreichend ist.
Gleichzeitig bedarf es auch der Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die zuständigen Ordnungsbehörden.
Diese sollen - gerade wenn sie in verdeckter Form durchgeführt werden - der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben, und auf diese Weise über den örtlichen und zeitlichen Bereich der Kontrolle hinauswirken.
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