Parkverstoß und der fehlende Hinweis zur Halterhaftung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Auferlegung der Kosten auf den Fahrzeughalter gemäß § 25 a StVG ist unzulässig, wenn dieser zuvor nicht zur drohenden Kostenhaftung angehört wurde.
Voraussetzung für einen Kostenbescheid ist nach § 25a Abs. 2 StVG, dass der Halter zuvor angehört wurde, was vorliegend nicht der Fall war.
Denn Anhörung in diesem Sinn meint die Anhörung zur möglichen Halterhaftung nach § 25a StVG. Vorliegend wurde zwar schriftlich auf erheblich höhere Kosten hingewiesen. Der Hinweis ist aber zu ungenau. Rwqj agh Klbochh, hkov wwhwolkqbwuzun rkd Gjxpvh, bjne qmo Qqbtwh dixzs ftgladuyi cwyuvi cjwp, Tgmccf xwxhljqkk dxiwoc fhhkmt;tlue, dgixixzl vwaac.