Nach
39 Abs. 1 StVG sind bestimmte Halterdaten durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).
Der Begriff des Straßenverkehrs ist in § 39 StVG selbst nicht normiert. Allerdings enthält
§ 1 StVG die Bezeichnung der öffentlichen Straßen und in § 1 StVO spricht der Gesetzgeber von Straßenverkehr. In der Rechtsprechung ist der Straßenverkehr mit dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt und meint jene Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, was wiederum von der Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung sowie der tatsächlichen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit abhängt. Dabei ist auf die für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (sog. „faktische Öffentlichkeit“). Der erforderliche Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr besteht daher auch bei der unberechtigten Benutzung von
privaten Kundenparkplätzen, wenn diese allgemein zugänglich sind.