Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.933 Anfragen

Übermittlung von Halterdaten durch die Straßenverkehrsbehörde an Dritte wegen Parkvorgang auf einem Privatgrundstück

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach 39 Abs. 1 StVG sind bestimmte Halterdaten durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

Der Begriff des Straßenverkehrs ist in § 39 StVG selbst nicht normiert. Allerdings enthält § 1 StVG die Bezeichnung der öffentlichen Straßen und in § 1 StVO spricht der Gesetzgeber von Straßenverkehr. In der Rechtsprechung ist der Straßenverkehr mit dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt und meint jene Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, was wiederum von der Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung sowie der tatsächlichen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit abhängt. Dabei ist auf die für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (sog. „faktische Öffentlichkeit“). Der erforderliche Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr besteht daher auch bei der unberechtigten Benutzung von privaten Kundenparkplätzen, wenn diese allgemein zugänglich sind.


VG Schleswig, 19.09.2023 - Az: 10 B 78/23

ECLI:DE:VGSH:2023:0919.10B78.23.00

Martin BeckerTheresia DonathHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR „Mittwochs live" 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant