Das reine Einparken durch Zurücksetzen in einer Einbahnstraße ist zulässig, da hier lediglich ein zulässiges Rangieren vorliegt. Das Zurückstoßen, um die Parklücke zu erreichen, ist in Einbahnstraßen aber ein Fahren entgegen der Fahrtrichtung und somit nicht vom Schutzbereich des § 10 StVO umfasst.
LG Berlin, 22.07.2013 - Az: 44 S 191/12
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert