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Alleinhaftung des Ausparkenden bei Parkplatzkollision

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist anstelle des § 9 Abs. 5 StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO zu beachten, wonach sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. § 9 V StVO ist bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen.

Es liegt ein schwerer Verstoß gegen § 1 II StVO vor, wenn beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke trotz Rückkamera der Verkehr gar nicht beachtet wird. Die Haftung aus Betriebsgefahr tritt dahinter vollständig zurück, so dass es aufgrund eines solchen Verstoßes zur vollen Haftung kommt.


OLG München, 01.12.2021 - Az: 10 U 1833/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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