Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist anstelle des § 9 Abs. 5 StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO zu beachten, wonach sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. § 9 V StVO ist bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen.
Es liegt ein schwerer Verstoß gegen § 1 II StVO vor, wenn beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke trotz Rückkamera der Verkehr gar nicht beachtet wird. Die Haftung aus Betriebsgefahr tritt dahinter vollständig zurück, so dass es aufgrund eines solchen Verstoßes zur vollen Haftung kommt.
Es liegt ein schwerer Verstoß gegen § 1 II StVO vor, wenn beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke trotz Rückkamera der Verkehr gar nicht beachtet wird. Die Haftung aus Betriebsgefahr tritt dahinter vollständig zurück, so dass es aufgrund eines solchen Verstoßes zur vollen Haftung kommt.
OLG München, 01.12.2021 - Az: 10 U 1833/21
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