Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem in einer Einbahnstraße entgegengesetzt fahrenden Fahrradfahrer und einem Autofahrer, so haftet der Fahrradfahrer nicht, da das Fahren auf einem Radweg in entgegengesetzte Richtung der Einbahnstraße nicht
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AG Frankfurt/Main, 08.07.2009 - Az: 30 C 946/09-47
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