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Haftungsverteilung bei Kollision in der Einbahnstraße

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Im vorliegenden Fall war es in einer Einbahnstraße zwischen einem anfahrenden Taxi und einem rückwärtsfahrenden Pkw zu einer Kollision gekommen. Hier lag ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot, eine Einbahnstraße nur in die vorgeschriebene Fahrtrichtung zu befahren (Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) sowie ein solcher gegen § 9 Abs. 5 StVO vor, was sich der Rückwärtsfahrende anrechnen lassen muss.

Auch wenn das bloße Rückwärtseinparken in Einbahnstraßen zulässig ist, da es sich insoweit um ein zulässiges Rangieren des Kfz handelt, stellt das Rückwärtsfahren zu einer Parklücke ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar.

Vorliegend war der Autofahrer jedenfalls zwei bis drei Fahrzeuglängen rückwärts gefahren, um die freiwerdende Parklücke zu erreichen. Hierbei handelt es sich jedenfalls um eine Rückwärtsfahrt, die in der Länge über die notwendige Strecke für ein unmittelbares rückwärtiges Einparken klar hinausgeht (so auch KG, 05.01.1981 - Az: 3 Ws (B) 370/80 für eine Fahrtstrecke von 10 - 15 m) und damit entgegen des Richtungspfeiles des Verkehrszeichens 220 unzulässig ist. Dieser Verstoß ist auch kausal für die Kollision geworden, da diese durch eine Vorwärtsfahrt und ein erneutes Einfahren in die Einbahnstraße verhindert worden wäre.

Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Rückwärtsfahren kein Richtungsfahren im Sinn der für den fließenden Einbahnverkehr durch das Verkehrszeichen 220 vorgeschriebenen Fahrtrichtung, sondern eine Behelfsmaßnahme sei, die sich immer entgegen der Richtung des fließenden Verkehrs vollziehe. Daher sei das Rückwärtsfahren auf Einbahnstraßen ebenso zulässig wie auf Straßen mit Verkehr in beiden Richtungen.

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