Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.506 Anfragen

Verkehrsunfall im Parkhaus: Hälftige Schadensteilung bei Verstoß gegen Vorfahrtsregel oder Verständigungsgebot

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Kollidieren zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz oder Parkdeck, haften beide Seiten jeweils zur Hälfte, wenn entweder gegen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ verstoßen wurde oder das allgemeine Verständigungsgebot nach § 1 Abs. 2 StVO missachtet worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob die StVO auf dem Gelände durch ein entsprechendes Schild ausdrücklich für anwendbar erklärt wurde.

Auf Parkplätzen und Parkdecks stellt sich bei Kollisionen regelmäßig die Frage, ob die allgemeinen Vorfahrtregeln der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden oder ob ein allgemeines gegenseitiges Verständigungsgebot gilt. Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend für die Verteilung der Haftungsquoten nach § 17 Abs. 1 StVG.

Markierte Fahrspuren auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen im Sinne der StVO. Flächen auf Parkplätzen und Parkdecks sind weder Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO. Daraus folgt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 StVO auf solchen Flächen nicht ohne weiteres gilt. An ihre Stelle tritt das allgemeine Gebot der gegenseitigen Verständigung und der gesteigerten Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO. Demnach sind alle Verkehrsteilnehmer auf Parkplatzflächen verpflichtet, sich durch geeignetes Fahrverhalten - etwa durch Verlangsamung, Blickkontakt oder eindeutige Handzeichen - miteinander abzustimmen, bevor sie einen Fahrweg kreuzen oder in diesen einbiegen.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn das Parkgelände mit einem Schild „Hier gilt die StVO“ ausgestattet ist. Ein solches Schild suggeriert den Verkehrsteilnehmern die Geltung des § 8 Abs. 1 StVO und damit der Vorfahrtregel „rechts vor links“. In diesem Fall darf derjenige Fahrer, dem nach dieser Regel die Vorfahrt zustünde, grundsätzlich auf ihre Beachtung vertrauen. Gleichwohl entbindet die bloße Existenz eines solchen Schildes nicht von der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme, insbesondere wenn die Verkehrslage unübersichtlich ist oder die konkrete Fahrbahngestaltung besondere Gefahren birgt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet. Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant