Allein die ausgedehnte Überdachung eines Großparkplatzes reicht für eine analoge Anwendung des § 10 StVO auf den Bereich der Einmündung einer Parkgasse in den umlaufenden Zu- und Abfahrtsweg jedenfalls dann nicht aus, wenn gerade die Parkgassen von der Überdachung ausgenommen sind.
OLG Nürnberg, 28.07.2014 - Az: 14 U 2515/13
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