Ist es auf einem Kundenparkplatz zu einer Kollision zwischen einem vorwärts ausparkenden Fahrzeug und einem in Schrittgeschwindigkeit vorbeifahrenden Fahrzeug gekommen, so kann sich im Rahmen der Einzelfallprüfung trotz des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen eine Alleinhaftung des vorwärts Ausparkenden ergeben.
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LG München I, 10.08.2012 - Az: 17 S 7837/11
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