Soll ein Falschparker von einem Supermarktparkplatz abgeschleppt werden, so ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Denn das Selbsthilferecht des Supermarktbetreibers gegenüber falsch parkenden Kunden besteht nicht unabhängig davon, ob Selbsthilfe notwendig, geboten oder angemessen ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob bei der konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Besitzstörung der auf Treu und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist eine Zweck-Mittel-Relation maßgeblich.
Für die Beurteilung der Frage, ob bei der konkreten Maßnahme zur Beseitigung der Besitzstörung der auf Treu und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist eine Zweck-Mittel-Relation maßgeblich.
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AG München, 17.12.2013 - Az: 432 C 26005/13
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