Beim Ein- und Aussteigen neben Fließverkehr ist der vorrangige Verkehr mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten.
Es existiert kein Vertrauensgrundsatz hinsichtlich der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes durch vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer.
Insassen, die links aussteigen, müssen ihrer Gefahrminderungspflicht dadurch nachkommen, dass die Fahrzeugtür nur so lange, wie für den Aussteigevorgang erforderlich, benutzt wird.
Es darf auch nicht über Gebühr an der linken Kfz-Seite verblieben werden.
Es existiert kein Vertrauensgrundsatz hinsichtlich der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes durch vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer.
Insassen, die links aussteigen, müssen ihrer Gefahrminderungspflicht dadurch nachkommen, dass die Fahrzeugtür nur so lange, wie für den Aussteigevorgang erforderlich, benutzt wird.
Es darf auch nicht über Gebühr an der linken Kfz-Seite verblieben werden.
LG Berlin, 01.03.2012 - Az: 41 O 44/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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