Ein Fahrzeug, das verbotswidrig im 5-m-Bereich vor einer Einmündung abgestellt ist, befindet sich auch im Stillstand noch „im Betrieb“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts, weil es für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Diese
Betriebsgefahr führt zu einer Mithaftungsquote von 25 %, die sich der Fahrzeughalter bei einem
Unfall anrechnen lassen muss - auch wenn der Unfallgegner den Zusammenstoß aktiv herbeigeführt hat.
Mithaftung wegen Parkverstoßes
Gemäß
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das
Parken innerhalb von 5 Metern vor Einmündungen und Kreuzungen, gemessen von den sich schneidenden Fahrbahnkanten, unzulässig. Ein Verstoß gegen dieses Halteverbot begründet nicht nur eine
Ordnungswidrigkeit, sondern kann im Falle eines Verkehrsunfalls auch eine zivilrechtliche Mithaftung des Parkenden auslösen. Entscheidend ist dabei, ob und in welchem Umfang der Parkverstoß kausal zu dem Unfallereignis beigetragen hat.
Betriebsgefahr eines abgestellten Fahrzeuges
Ein abgestelltes Fahrzeug ist nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich des
§ 7 StVG herausgefallen. Auch ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug - insbesondere eines, das sich in einer Verbotszone befindet - bleibt „im Betrieb“, solange es für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Diese Betriebsgefahr entfällt nicht allein dadurch, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls keinen eigenen Fahrvorgang ausführt. Steht ein Fahrzeug im 5-m-Bereich vor einer Einmündung, zwingt es abbiegende Fahrzeuge zu einem engeren Bogen und schränkt den Verkehrsraum erheblich ein - was die Gefährdungslage konkret erhöht.
Vorliegend war dies dadurch belegt, dass das geparkte Fahrzeug ab den Vorderrädern im 5-m-Bereich der Einmündung stand und ein abbiegender Lkw infolgedessen sowie wegen einer Mittelinsel einen sehr engen Bogen fahren musste.
Haftungsabwägung und Mithaftungsquote
Im Rahmen der Abwägung nach
§ 17 StVG ist die Betriebsgefahr des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges gegenüber dem Verschulden des Unfallgegners zu gewichten. Eine Mithaftungsquote von 25 % ist in solchen Konstellationen angemessen, wenn der Parkverstoß die Unfallursache zwar nicht allein setzt, aber kausal mitbedingt. Eine vollständige Haftungsfreistellung des Parkenden kommt nicht in Betracht, solange sich der Verstoß konkret auf die Verkehrssituation ausgewirkt hat. Der Einwand, der Unfallgegner hätte das Abbiegen schlicht unterlassen müssen, greift insoweit nicht durch: Der Parkverstoß schafft eine Gefahrenlage, die rechtlich dem Parkenden zurechenbar bleibt.