Parkt ein Verkehrsteilnehmer auf einem öffentlichen Parkplatz rückwärts aus und kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem hinter dem ausparkenden Auto vorbeifahrenden Fahrzeug, so haftet der Ausparkende zu 80%.
Es ist hier nämlich die besondere Gefährlichkeit zu berücksichtigen, die das Rückwärtsfahren mit sich bringt.
Der Rückwärtsfahrende muss grundsätzlich erhöhte Wachsamkeit walten lassen und sich nach hinten umfassend versichern, dass er freie Fahrt hat.
Dies führt daher in aller Regel dazu, dass zu Lasten des Rückwärtsfahrenden der Anscheinsbeweis für ein Verschulden spricht.
Der Rückwärtsfahrende muss daher den Anscheinsbeweis entkräften durch den Vortrag von Tatsachen, die einen anderen Geschehensablauf nahe legen.
Es ist hier nämlich die besondere Gefährlichkeit zu berücksichtigen, die das Rückwärtsfahren mit sich bringt.
Der Rückwärtsfahrende muss grundsätzlich erhöhte Wachsamkeit walten lassen und sich nach hinten umfassend versichern, dass er freie Fahrt hat.
Dies führt daher in aller Regel dazu, dass zu Lasten des Rückwärtsfahrenden der Anscheinsbeweis für ein Verschulden spricht.
Der Rückwärtsfahrende muss daher den Anscheinsbeweis entkräften durch den Vortrag von Tatsachen, die einen anderen Geschehensablauf nahe legen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


