Parkt ein Verkehrsteilnehmer auf einem öffentlichen Parkplatz rückwärts aus und kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem hinter dem ausparkenden Auto vorbeifahrenden Fahrzeug, so haftet der Ausparkende zu 80%.
Es ist hier nämlich die besondere Gefährlichkeit zu berücksichtigen, die das Rückwärtsfahren mit sich bringt.
Der Rückwärtsfahrende muss grundsätzlich erhöhte Wachsamkeit walten lassen und sich nach hinten umfassend versichern, dass er freie Fahrt hat.
Dies führt daher in aller Regel dazu, dass zu Lasten des Rückwärtsfahrenden der Anscheinsbeweis für ein Verschulden spricht.
Der Rückwärtsfahrende muss daher den Anscheinsbeweis entkräften durch den Vortrag von Tatsachen, die einen anderen Geschehensablauf nahe legen.
Es ist hier nämlich die besondere Gefährlichkeit zu berücksichtigen, die das Rückwärtsfahren mit sich bringt.
Der Rückwärtsfahrende muss grundsätzlich erhöhte Wachsamkeit walten lassen und sich nach hinten umfassend versichern, dass er freie Fahrt hat.
Dies führt daher in aller Regel dazu, dass zu Lasten des Rückwärtsfahrenden der Anscheinsbeweis für ein Verschulden spricht.
Der Rückwärtsfahrende muss daher den Anscheinsbeweis entkräften durch den Vortrag von Tatsachen, die einen anderen Geschehensablauf nahe legen.
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AG Köln, 15.11.2011 - Az: 268 C 19/11
ECLI:DE:AGK:2011:1115.268C19.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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