Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz führt zu einem Parkplatzbenutzungsvertrag zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrer des Fahrzeugs. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist das tatsächliche Abstellen des Fahrzeugs durch eine konkrete Person maßgeblich. Ein Vertrag entsteht durch schlüssiges, sozialtypisches Verhalten - nämlich das Einfahren in den Parkplatz und dessen Inanspruchnahme. Vertragspartner auf Nutzerseite ist daher derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abstellt, nicht der bloße Eigentümer oder
Halter des Fahrzeugs. Eine fingierte vertragliche Haftung ist dem deutschen Zivilrecht fremd (vgl. AG Leverkusen, 14.02.1995 - Az: 20 C 311/94).
Ein Vertrag mit dem jeweiligen Fahrzeughalter kommt auch nicht über eine Stellvertretung zustande. Die Annahme, der Fahrer handele beim Abstellen des Fahrzeugs in Vertretung des Halters, ist lebensfremd (vgl. AG Weilheim, 04.10.1995 - Az: 2 C 483/95). Es fehlt regelmäßig an einem erkennbaren Willen des Fahrers, im Namen des Halters zu handeln, sowie an einer entsprechenden Vollmacht. Wer ein Fahrzeug abstellt, handelt typischerweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Vertreter eines Dritten. Für eine Haftung des Halters als Vertretenen fehlt es daher bereits an den Grundvoraussetzungen der §§ 164 ff. BGB.
War der Fahrzeughalter zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fahrer des Fahrzeugs, kann er eine Gebührenentstehung mit Nichtwissen bestreiten. Dieses Bestreiten ist prozessual zulässig, weil es sich bei der Frage, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat, nicht um eine eigene Handlung des Halters handelt. Zulässig wäre das Bestreiten mit Nichtwissen hingegen nicht, soweit der Halter in Abrede stellen würde, das Fahrzeug selbst gefahren zu haben - insoweit handelt es sich um eigenes Wissen. Entscheidend ist, dass kein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass der Halter eines Fahrzeugs zugleich dessen Fahrer ist. Kraftfahrzeuge werden erfahrungsgemäß häufig von anderen Personen als dem Halter genutzt (vgl. AG Weilheim, 04.10.1995 - Az: 2 C 483/95). Aus der bloßen Haltereigenschaft lassen sich daher keine Schlüsse auf die Fahreridentität ziehen. Der Umstand, dass allein der Halter möglicherweise Kenntnis von den Nutzern des Fahrzeugs hat, begründet ebenfalls keinen Anscheinsbeweis - denn der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der hier gerade nicht vorliegt.
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