Vermieter von Kfz-Stellplätzen sind im Raum Wuppertal nicht verpflichtet, Schneeschutzgitter anzubringen, um vor Dachlawinen zu schützen. Kommt es aufgrund einer Dachlawine zu einem Schaden an einem dort geparkten Fahrzeug haftet der Vermieter nicht wegen Verletzung von Schutzpflichten oder Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.
Der Vermieter hat auch keine mietvertraglichen Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem er es unterließ, im Bereich der Dachfläche, die sich über den Stellplätzen befand, ein Schutzgitter anzubringen. Eine Haftung wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 535 ff. BGB scheidet deshalb ebenfalls aus. Zwar trifft einen Vermieter grundsätzlich die nebenvertragliche Pflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen. Hiervon umfasst ist ganz allgemein die Pflicht des Vermieters, dafür zu sorgen, dass der Mieter von der Mietsache den vertragsgemäßen Gebrauch machen kann und nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird. Sie stellt einen Unterfall sowohl der allgemeinen Überlassungs- und Erhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dar. Hier kann nichts anderes gelten als für die Verkehrssicherungspflicht im Deliktsrecht. Im Rahmen dieser Pflicht war der Vermieter indes nicht gehalten, oberhalb der Stellplätze am Dach ein Schutzgitter anzubringen.
Grundsätzlich kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtspflicht hatte, einen durch Schnee- oder Eissturz entstehenden Schaden abzuwenden. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr treffen. Bei der Beurteilung dessen ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen.
Eine Ortssatzung oder baurechtliche Vorschriften, die dieses vorschreiben würden, weder genannt, noch sonst ersichtlich. Für die Frage der Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen ist jedoch wesentlich auf das Kriterium der Ortsüblichkeit abzustellen. Es war nichts dazu dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass Schneefanggitter auf Dächern in Wuppertal üblich sind. Auch dem Senat war derartiges nicht bekannt. Fehlt indes die allgemeine Üblichkeit, so stellt es keinen Pflichtenverstoß dar, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen fehlen. Vielmehr ist es Aufgabe eines jeden, sich selbst vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht entsteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze der Mieter oder Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs ergeben.
Auch diese Kriterien führen jedoch nicht zu einer Verpflichtung des Vermieters zur Anbringung von Schutzgittern. Die allgemeine Schneelage in Wuppertal erfordert dies nicht. Wuppertal gehört nach wie vor zur Schneelastzone 1. In diesen Gebieten sind deutschlandweit die geringsten Schneefälle zu verzeichnen.
Auch die Dachneigung des Hauses des Vermieters erforderte eine Schutzvorrichtung nicht. Schon auf den Fotos, die vorgelegt wurden, ist zu erkennen und mit Hilfe eines Geodreiecks nachzumessen, dass die Neigung keinesfalls einen Winkel von 45 Grad oder mehr aufweist. Vielmehr ist die Neigung deutlich geringer. Auch deshalb ist grundsätzlich keine Schutzvorrichtung gegen Schnee erforderlich.
Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der Vermieter - aus welchen Gründen auch immer - auf der Dachfläche über dem Hauseingang ein Schneefanggitter angebracht hat. Hier ist er überobligatorisch tätig geworden. Das verpflichtet ihn jedoch nicht dazu, die gesamte Dachfläche in dieser Weise zu gestalten.