Vorliegend war es auf dem Parkdeck eines Einkaufsmarktes, auf dem sich mehrere nebeneinander liegende Parktaschen mit einer in der Mitte gelegenen und mit Richtungspfeilen versehenen Fahrspur befinden, zu einem Verkehrsunfall gekommen.
In einem solchen Fall kommen für einen auf der Fahrspur rückwärts fahrenden Kraftfahrer die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 V StVO sowie für den vorwärts aus einer Parkbucht ausfahrenden Kraftfahrer die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zur Anwendung.
In einem solchen Fall kommen für einen auf der Fahrspur rückwärts fahrenden Kraftfahrer die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 V StVO sowie für den vorwärts aus einer Parkbucht ausfahrenden Kraftfahrer die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zur Anwendung.
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AG Bad Segeberg, 06.10.2011 - Az: 17 C 100/11
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