Verwendet ein Kraftfahrer eine Parkscheibe, die kleiner als gesetzlich vorgeschrieben ist (vorliegend die Mini-Maße von 4x6 cm), um seine Parkdauer nachzuweisen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit 5 Euro Geldbuße geahndet werden kann. Größe und Gestaltung der Parkscheibe sind gesetzlich definiert. Sie muss 11x15 cm groß sein, um das Ablesen zu ermöglichen. Ein Zeitnachweis, der wesentlich kleiner ist, wird den Anforderungen nach Ablesbarkeit und wirksamer Kontrolle der Höchstparkdauer nicht gerecht.
OLG Brandenburg, 02.08.2011 - Az: 53 Ss-Owi 495/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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