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Mini-Parkscheibe ist nicht zulässig!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Verwendet ein Kraftfahrer eine Parkscheibe, die kleiner als gesetzlich vorgeschrieben ist (vorliegend die Mini-Maße von 4x6 cm), um seine Parkdauer nachzuweisen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit 5 Euro Geldbuße geahndet werden kann. Größe und Gestaltung der Parkscheibe sind gesetzlich definiert. Sie muss 11x15 cm groß sein, um das Ablesen zu ermöglichen. Ein Zeitnachweis, der wesentlich kleiner ist, wird den Anforderungen nach Ablesbarkeit und wirksamer Kontrolle der Höchstparkdauer nicht gerecht.


OLG Brandenburg, 02.08.2011 - Az: 53 Ss-Owi 495/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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