Es besteht nur dann eine Haftung des Verantwortlichen für einen Schaden an einem unter einem Baum parkenden Auto, der durch einen herabfallenden Ast verursacht wurde, wenn der Verantwortliche seine Kontrollpflichten verletzt hat.
Ohne Anzeichen für eine Baumkrankheit oder morsche Äste liegt keine solche Verletzung vor - auch nicht bei Baumarten mit erhöhten Risiko eines natürlichen Astbruchs auch gesunder Äste.
Das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste begründet somit jedenfalls im Bereich von Parkplätzen keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone.
In diesem Fall ist der Schaden auf natürliche Gegebenheiten oder Gewalten zurückzuführen, die als unvermeidbar hinzunehmen sind.
OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - Az: 12 U 103/10
ECLI:DE:OLGKARL:2010:1021.12U103.10.0A
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