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Halterhaftung auch bei Parken in der Umweltzone ohne Plakette

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da die Halterhaftung für die Kosten bei Nichtbenennung des Fahrzeugführers nach § 25a StVG für sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, gilt, ist auch das Parken in einer ausgewiesenen Umweltzone ohne Plaketten hiervon umfasst.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen der Kostenpflicht des Halters gemäß § 25 a StVG waren gegeben, nachdem der Betroffene die Angabe des Fahrzeugführers „nach §§ 52, 55 StPO“ verweigert hat. Denn § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13, 18 VIII StVO.


AG Berlin-Tiergarten, 21.04.2008 - Az: 295 OWi 330/08

ECLI:DE:AGBETG:2008:0421.295OWI330.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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