Nimmt ein Parkautomat eine Münze nicht an, so kann deshalb noch nicht auf den Einwurf verzichtet werden.
Zunächst ist es mit einer weiteren oder mehreren Münzen nochmals zu versuchen, damit bewiesen werden kann, daß der Automat defekt war. Andernfalls kann dem
Parkenden ein Strafzettel verpasst werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Parkuhr bzw. der Parkschein begründet als Verkehrseinrichtung (
§ 43 Abs. 1 StVO) nach herrschender Rechtsauffassung für die auf ihnen angegebenen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot, das nach
§ 13 Abs. 1 StVO - abgesehen von der Sonderregelung für das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen in Abs. 3 - an Parkuhren „nur während des Laufs der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit“ aufgehoben ist.
Da der Parkscheinautomat letztlich nur die Zusammenfassung mehrerer Parkuhren darstellt gelten für seinen Betrieb die gleichen Grundsätze.
Bereits aus der gesetzlichen Regelung, nach der bei Parkuhren das Laufen der Uhr, bei Parkscheinautomaten der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebrachte Parkschein für die Aufhebung des eingeschränkten Halteverbotes maßgeblich ist, folgt, dass es bei funktionsbereiter Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten den Betroffenen nicht entlasten kann, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann.
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