Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille und einer Fahrerlaubnisentziehung durch das Gericht ist die Aufforderung zur Vorlage einer MPU nach § 13 S.1 Nr.2 d FeV dann gerechtfertigt, wenn Indizien für eine Alkoholgewöhnung des Betroffenen bestehen und der Betroffene während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer mit dieser BAK aufgegriffen wurde. Denn die Verbindung von Verkehrsteilnahme und Alkoholkonsum in unzulässigem Ausmaß stellt eine der größten Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.
OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - Az: 1 S 91.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0717.OVG1S91.14.0A
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