Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob das Halten eines iPods während der Fahrt ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt oder nicht.
Hierzu vertrat das Gericht die Ansicht, dass es kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift benutzt wurde, da es sich bei einem iPod nicht um ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann, handelt.
Ein iPod ist ein tragbares digitales Medienabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer "App" ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich. Dieses fällt jedoch nicht unter den Begriff Mobiltelefon. Daher war auch kein Bußgeld fällig.
Hierzu vertrat das Gericht die Ansicht, dass es kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift benutzt wurde, da es sich bei einem iPod nicht um ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann, handelt.
Ein iPod ist ein tragbares digitales Medienabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer "App" ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich. Dieses fällt jedoch nicht unter den Begriff Mobiltelefon. Daher war auch kein Bußgeld fällig.
AG Waldbröl, 31.10.2014 - Az: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14
ECLI:DE:AGGM2:2014:1031.44OWI225JS1055.14.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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