Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben keinen Anspruch auf Überlassung der Messdatei zu einer Geschwindigkeitsmessung.
Einem solchen Anspruch stehen Datenschutzaspekte entgegen, eine solche Überlassung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen erfassten Verkehrsteilnehmer.
Einzig im Rahmen der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Messdatei zur Verfügung zu stellen.
Einem solchen Anspruch stehen Datenschutzaspekte entgegen, eine solche Überlassung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen erfassten Verkehrsteilnehmer.
Einzig im Rahmen der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Messdatei zur Verfügung zu stellen.
AG Dillenburg, 02.11.2015 - Az: 3 OWi 54/15
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