Es gibt keinen Grundsatz, dass die Erhebungsdaten eines standardisierten Verfahrens der
Geschwindigkeitsmessung stets gespeichert werden müssen.
Weder der Umstand, dass die durch ein Messgerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus, noch begründet die mangelnde gerichtliche Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes von vornherein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch eine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Taten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.
Inhaltlich ist dem Betroffenen vor der Hauptverhandlung zwar voller Einblick in die Messung betreffende Unterlagen oder Daten zu gewähren, um sie ggf. sachverständig überprüfen zu lassen. Ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe besteht dabei jedoch nicht.
Für den Anspruch gelten Einschränkungen:
(1) Die Daten und Unterlagen müssen tatsächlich vorhanden sein;
(2) Aus den Daten und Unterlagen müssen relevante Erkenntnisse für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Messung gezogen werden können;
(3) Der Betroffene muss sich rechtzeitig und ggf. wiederholt um die entsprechenden Daten und Unterlagen bemühen.
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