Anspruch auf Übermittlung der unverschlüsselten Rohmessdaten des Messtages?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Betroffene hat einen Anspruch auf Übermittlung der unverschlüsselten Rohmessdaten des Messtages zwecks Überprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Hat die Zentrale Bußgeldstelle seitens des Messgeräteherstellers nur verschlüsselte Daten zur Verfügung gestellt bekommen, ist der Gerätehersteller zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen verpflichtet, dem seitens der Behörde oder des Gerichts benannten Sachverständigen den Code zur Entschlüsselung der Daten des Messtages zu übermitteln, ohne dass dem Hersteller dafür die Daten des Messtages übersendet werden müssten.
AG Landstuhl, 06.11.2015 - Az: 2 OWi 4286 Js 2298/15
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