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Mit Tempo 30-Zone ist innerorts zu rechnen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Verordnungsgeber hat den Sorgfaltsmaßstab für die Wahrnehmung von Tempo 30-Zonen über die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO hinaus dadurch verschärft, dass er in § 39 I a StVO bestimmt hat, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen ist.

Den Verkehrsteilnehmer trifft daher innerorts regelmäßig die gesteigerte Pflicht, sich zu vergewissern, ob er sich in einer Tempo 30-Zone befindet.


VGH Bayern, 28.05.2014 - Az: 11 B 13.2154


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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