Es ist derzeit nicht mehr davon auszugehen, dass bei dem eingesetzten Messgerät PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt, so dass keine Möglichkeit besteht, die Messwertbildung entsprechend nachzuvollziehen und insbesondere auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.
Denn das Messverfahren Poliscan Speed verstößt gegen die Bauartzulassung und entsprechende Messergebnisse sind deshalb unverwertbar.
AG Hoyerswerda, 15.12.2016 - Az: 8 OWi 630 Js 5977/16
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